Erst nach der Einführung des neuen Kirchenrechtes gab der Grosse Rat des Kantons Wallis 1919 sein vermeintliches Recht der Bischofswahl auf, das er gegen alle kirchlichen Vorschriften Jahrhunderte lang ausgeübt hatte. Im gleichen Augenblick verzichtete auch das Domkapitel in unterwürfigem Gehorsam auf das Recht, den Bischof zu wählen. Das Privileg, von nun an ein rotes Mäntelchen und ein goldenes Brustkreuz tragen zu dürfen, war ein billiger Trost für die Domherrn. Der erste Bischof, der nicht mehr vom Domkapitel oder vom Grossen Rat gewählt wurde, war Viktor Bieler, der 1919 direkt vom Papst ernannt wurde.

Bei der Bischofswahl am 17. Dezember 1604 nahmen die Abgeordneten der Zenden das Wahlrecht für sich allein in Anspruch, während das „ehrwirdig thumgestift und Cappittel zu Sitten zu solchem fürtreffenlichen hochansächlichen fürstlichen ampt … ein präsentation und darstoss von dry oder vier Thumherren“ machen konnte. „Nachdem nun solche präsentation geschechen, hat ihr schaubar Grossmächtigkeit, unser Herr Lanshauptmann und alle abgesandte rahtsboten … einhellig zu einem Fürsten und Herren Bischof von Sitten, Prefekt und Graf im Wallis erkiest und erwelet“ Adrian II. Von Riematten. Auf diese Weise wurde in den folgenden 300 Jahren bis 1918 alle Bischof von Sitten erkoren. Aus den drei oder vier vom Domkapitel vorgeschlagenen Kandidaten wählte der Landrat oder Grosse Rat den Bischof.

Rom hat diese Anmassung der Landschaft Wallis nie anerkannt und die Wahl jedesmal als nichtig erklärt. Tatsächlich aber hat der Papst die vom Landrat gewählten Bischöfe von Adrian II. von Riedmatten (1604) bis und mit Jules-Maurice Abbet (1901) bestätigt. Das Domkapitel hat ohne Erfolg immer wieder versucht, die Wahl des Bischofs durch den Landrat zu beseitigen. 1752 versuchte der Landrat sogar, dem Kapitel das Vorschlagsrecht zu entreissen und dem Papst den gewählten Kanditen direkt zu präsentieren. Als die Domherrn sich aber anschickten den neuen Bischof nach kanonischem Recht allein zu wählen, gaben die Magistraten nach, und Hildbrand Roten wurde nach der bisherigen Weise zum Bischof gewählt.

Selbst als die französische Revolution die alte Zendenherrlichkeit hinwegfegte und dem Bischof die letzten spärlichen Rechte als Graf und Präfekt des Wallis nahm, beharrte der Landrat der Republik Wallis bei seiner Einmischung bei der Bischofswahl. Noch in der Verfassung von 1907 hiess es in Artikel 44: „Der Grosse Rat ernennt zu denjenigen Würden, deren Bestellung dem Staat zukommt“ – gemeint war die Bischofswahl.

Bei der Vertreibung des Bischofs Jost von Silenen 1496 sah sich dieser gezwungen zu erklären, er wolle beim römischen Stuhl für die Anerkennung seines Nachfolgers eintreten, „den die Landleute oder die Gemeinden mit Zustimmung und Willen des ehrwürdigen Kapitels ernennen würden.“ Tatsächlich scheint Nikolaus Schiner auf diese unkanonische Art zum Bischof gewählt worden zu sein. Trotzdem bestätigte Papst Alexander VI. die Wahl. Als der altersschwache Nikolaus Schiner 1499 abdankte, wurde seine Neffe Matthäus Schiner direkt vom Papst gewählt. Diese Wahl wurde vom Domkapitel und dem Landrat zwar anerkannt, aber nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass das Wahlrecht des Kapitels und des Landes durch diese ausserordentliche Wahl in Zukunft nicht beeinträchtigt werde.

Als am 11 Oktober 1522 die Nachricht vom Tod des Kardinals Matthäus Schiner, der am 1. Oktober in Rom an der Pest gestorben war, in Sitten eintraf, berief Landeshauptmann Anton Wyss unverzüglich den Landrat ein. Ueber die Wahl am 20. Oktober liess der Landrat durch den Notar eine Urkunde ausfertigen, dass „ein ehrwürdig capitel mit sampt einer landschaft nach alter und gewonlicher übung miteinandren einrätig erwelt han den H. Philipp am Hengart zu einem bischof zu Sitten, prefecten und grafen in Wallis.“ Da der erwählte Bischof in Rom keine Bestätigung erlangen konnte, resignierte er 1528. Sein Nachfolger, Adrian I. von Riedmatten, wurde wahrscheinlich vom Kapitel und dem Landrat gemeinsam gewählt, ebenso seine Nachfolger

Als 1378 zwei Päpste gewählt wurden, hielt das Oberwallis zum Papst in Rom und das Unterwallis unter dem Einfluss von Savoyen zum Papst in Avignon. Mehrere Bewerber stritten sich um den Bischofsstuhl von Sitten. Das Konzil von Konstanz, das dem abendländischen Schisma ein Ende setzte, ernannte 1418 Andreas de Gualdo zum Bischof von Sitten.

Bei der Wahl Wilhelms VI. von Raron zum Bichof von Sitten im Jahr 1437 durch das Domkapitel trat erstmals der Landrat – die Boten der sieben oberen Zenden in Erscheinung. In ihren Unabhängigkeitsbestrebungen wollten die Patrioten Einfluss auf die Wahl des Bischofs nehmen, der nicht nur geistliches Oberhaupt, sondern auch weltlicher Landesfürst des Wallis war. Das Domkapitel wählte zwar den Bischof auf kanonische Weise, der Landrat aber bestätigte anschliessend die Wahl.

Als 1451 Heinrich Esperlin vom Domkapitel zum Bischof gewählt wurde, verlangten die Patrioten von ihm die Anerkennung der Artikel von Naters (1447), welche die weltliche Macht des Bischofs einschränkten. Papst Nikolaus V. erklärte die Wahl als nichtig und ernannte Wilhelm von Etain zum Bischof von Sitten. Dieser wurde aber im Wallis nicht anerkannt, so dass der Papst 1454 schliesslich die Wahl Esperlins bestätigte. Auf gleiche Weise wurden 1457 auch Walter Supersaxo und 1482 Jost von Silenen gewählt.

In der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts war das Domkapitel von Sitten bei der Bischofswahl oft gespalten. Während die einen die Interessen des Grafen von Savoyen vertraten, setzen sich die anderen für die Unabhängigkeit des Wallis ein. Es kam mehrmals zur Wahl von zwei Bischöfen, bis Papst Johannes XXII. 1323 dem Domkapitel das Wahlrecht entzog und die Ernennung des Bischofs von Sitten dem Heiligen Stuhl reservierte.

Nach dem Ende des Investiturstreites (Wormserkonkordat 1122) wurde der Einfluss der weltlichen Macht bei der Bischofswahl zurückgedrängt, und die freie Wahl des Bischofs durch das Domkapitel ermöglicht. Das 4. Laterankonzil legte 1215 endgültig das ausschliessliche Wahlrecht des Kapitels fest.

Über die Wahl des ersten Walliserbischofs Theodul, der 381 erwähnt wird, und seiner Nachfolger haben wir keine zuverlässigen Nachrichten. In der Regel wählte damals der Klerus mit Zustimmung des Volkes den Bischof. Die Bestätigung lag beim Metropoliten des Erzbistums Vienne (Frankreich) und vom Ende des 8. Jahrhunderts an beim Erzbischof von Tarantaise. 1513 wurde das Bistum Sitten exempt und direkt Rom unterstellt.

Auf die Wahl des Bischofs nahmen die burgundischen Könige besonders nach der Gründung der Abtei St-Maurice durch König Sigismund 515 grossen Einfluss. Im 8. und 9. Jahrhundert waren viele Bischöfe von Sitten zugleich Äbte von St-Maurice. Nachdem der letzte Burgunderkönig Rudolf III. im Jahr 999 die Grafschaft Wallis dem Bischof Hugo von Sitten und seinen Nachfolgern geschenkt hatte, waren die Bischöfe Fürsten des „heiligen römischen Reiches“ geworden, und die deutschen Kaiser versuchten bei der Wahl des Bischofs ihren Einfluss geltend zu machen.

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