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Coronavirus – neue Schutzmassnahmen

Der Bundesrat hat am 13. Januar 2021 neue Schutzmassnahmen gegen COVID-19 veröffentlicht, die ab Montag, 18. Januar 2021 in Kraft treten und bis am 28. Februar 2021 gelten sollen. In Absprache mit den kantonalen Gesundheitsbehörden können wir Ihnen heute mitteilen, dass die Massnahmen, die wir Ihnen mit einem Schreiben am 14. Dezember 2020 zugesandt haben, unverändert in Kraft bleiben. Konkret heisst das:

 

  1. Religiöse Feiern bleiben erlaubt unter der Bedingung, dass die Zahl der Teilnehmenden 50 Personen nicht überschreitet. Alle Schutzmassnahmen bleiben aber in Kraft und müssen strikt befolgt werden (Abstand von 1,5 m zwischen den Personen, Schutzmaske, Hygienemassnahmen, etc.). Falls diese Schutzmassnahmen während mehr als 15 Minuten nicht eingehalten werden können, sind die Daten der Teilnehmenden auf Präsenzlisten aufzunehmen, damit eine Rückverfolgung möglich ist. Falls die Kirche zu klein ist, um 50 Personen aufzunehmen und die Abstandregeln einzuhalten, muss die Höchstzahl der Teilnehmenden reduziert und der Grösse der Kirche angepasst werden. Zu den 50 zugelassenen Personen sind auch Kinder zu zählen, während die Menschen, welche einen liturgischen Dienst ausüben nicht dazu gehören (Priester, Lektor, Sakristan, Organist, etc.). Zugelassen sind auch zwei Ministranten.

 

  1. Die Maximalzahl von 50 Personen gilt für alle religiösen Feiern (Eucharistie, Wortgottesfeier, Beerdigungen, Taufen, Hochzeiten, etc.).

 

  1. Dagegen bleiben seelsorgliche Veranstaltungen (Sitzungen, Bibelabende, etc.) auf 5 Personen ab 16 Jahre beschränkt, es sei denn eine Sitzung kann unter keinen Umständen verschoben werden.

 

  1. Von dieser Regel ausgenommen bleiben Kinder bis 16 Jahre. Ausserschulische katechetische Aktivitäten und Schulmessen bis zu 50 Teilnehmenden sind in Absprache mit den Schulleitungen weiterhin möglich. Die üblichen Schutzmassnahmen sind aber einzuhalten.

 

  1. Das Singen in Gottesdiensten bleibt verboten. Nur ein Solist ist zugelassen, wenn er die Distanzregeln einhalten kann. Das entspricht den Empfehlungen der Schweizer Bischöfe. Dieser Solist kann von einem oder mehreren Instrumentalisten begleitet werden, sofern die Distanz von 1,5 Metern eingehalten wird.

Im Weiteren senden wir Ihnen im Anhang auf Wunsch der kantonalen Gesundheitsbehörden eine Mitteilung vom 8. Januar 2021, welche die Impfung gegen COVID-19 betrifft. Weitere Informationen in dieser Sache werden folgen.