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Coronavirus – neue Schutzmassnahmen: Maskentragepflicht und Contact Tracing

Im Blick auf die stark steigende Zahl jener Personen, die im Kanton Wallis positiv auf das Coronavirus getestet werden, hat der Staatsrat heute neue Schutzmassnahmen gegen COVID-19 veröffentlicht, die auch die Kirchen betreffen.

1. Ab Sonntag, 18. Oktober 2020 ist das Tragen einer Schutzmaske in sämtlichen geschlossenen Räumen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, obligatorisch, d.h. auch in Kirchen und Kapellen. Konkret heisst das, dass ab diesem Datum alle Teilnehmer und Teilnehmerinnen einer liturgischen Feier eine Schutzmaske tragen müssen. Von dieser Tragepflicht dispensiert sind Kinder unter 12 Jahren und Personen, welche besondere Gründe – etwa medizinische Gründe – geltend machen können. Folgende Punkte sind zu betonen:
a. Diese neuen Massnahmen heben das Schutzkonzept, das am 28. Mai 2020 in Kraft getreten ist und die Ergänzungen zu diesem Konzept vom 26. Juni 2020 nicht auf. Sie sind als zusätzliche Ergänzung zu verstehen. Mit anderen Worten: das Tragen einer Maske dispensiert in keinem Fall von der Distanzpflicht von 1,5 m – es sei denn Mitglieder einer Familie, die unter demselben Dach wohnen – und vom Desinfizieren der Hände.
b. Die Maskentragepflicht betrifft alle Teilnehmenden und Mitwirkenden an einer liturgischen Feier, die Gläubigen ebenso wie die Chormitglieder, die Musiker und die Minis. Dem Priester ist es erlaubt keine Maske zu tragen, mit Ausnahme jener Situationen, in denen es ihm nicht möglich ist, die Distanz von 1,5 m einzuhalten – etwa beim Austeilen der Kommunion. Kantoren und Lektoren können ihre Schutzmaske abnehmen, wenn sie am Ambo stehen und die Distanz zu den anderen Gläubigen einhalten können.
c. Menschen, die ausserhalb einer liturgischen Feier alleine eine Kirche besuchen um zu beten, müssen eine Maske nur dann tragen, wenn auch andere Menschen in der Kirche sind und die Distanz von 1,5 m nicht eingehalten werden kann.

2. Die Maskentragepflicht ab dem 18. Oktober 2020 gilt auch für alle anderen Veranstaltungen im Rahmen der Seelsorge, die in öffentlichen Räumen stattfinden: z.B. Bibelabende, Sitzungen von Pfarrei- oder Kirchenräten, etc. In diesen Situationen dürfen die Anwesenden ihre Maske abnehmen, wenn sie sitzen und die übliche Distanz einhalten können. Stehend und herumgehend tragen sie eine Maske. Für Treffen mit Kindern (z.B. Impulsveranstaltungen für Firmung, Erstbeichte und Erstkommunion) gelten die Massnahmen, welche auch für den Schulbetrieb gelten. Kinder unter 12 Jahren müssen also keine Maske tragen, während die Erwachsenen dazu verpflichtet sind, falls die Distanz nicht eingehalten werden kann. Beim Herumgehen im Inneren eines Gebäudes ist das Tragen einer Maske immer verpflichtend.

3. Im weiteren hat der Staatsrat entschieden, dass für alle öffentlichen Veranstaltungen mit über 50 Personen die Rückverfolgung der Teilnehmenden (Contact Tracing) sichergestellt werden muss. Mit anderen Worten: ab dem 18. Oktober 2020 müssen die üblichen Kontaktdaten aller Messbesucher aufgenommen werden, es sei denn man kann davon ausgehen, dass die Anzahl Besucher weniger als 50 beträgt. Aus diesem Grund sollen beim Eingang der Kirche Präsenzlisten aufliegen, in denen sich alle eintragen müssen (Name, Vorname, Wohnadresse, Telefonnummer). Diese datierten Listen sind im Pfarramt aufzubewahren und nach 14 Tagen zu vernichten. Sie dürfen auf Anfrage nur den zuständigen Gesundheitsbehörden ausgehändigt werden.

4. Schliesslich ist es klar, dass diese Massnahmen auch für die Feier des nahen Festes von Allerheiligen Geltung haben. In diesem Zusammenhang folgende drei Bemerkungen:
a. Die kantonalen Gesundheitsbehörden haben uns versichert, dass die vorgesehenen Gedenkfeiern für die Verstorbenen auf den Friedhöfen, durchgeführt werden können. Das Risiko sich anzustecken ist im Freien sehr viel tiefer. Diesen Feiern ist in diesem Jahr, in dem wir auch an die Opfer der Pandemie denken, besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Es versteht sich von selbst, dass auch bei diesen Feiern auf dem Friedhof die übliche Distanz eingehalten werden oder eine Maske getragen werden soll.
b. Andererseits ist der gemeinsame Gang auf den Friedhof zu vermeiden. Wir empfehlen deshalb, dass diese Feiern ausschliesslich auf den Friedhöfen stattfinden.
c. Einige Pfarreien haben bereits vorgesehen, das auf dem Friedhof mehrere Feiern stattfinden sollen. Auch das ist eine Möglichkeit auf die momentane Situation zu reagieren.
Trotz dieser neuen Schutzmassnahmen können alle vorgesehen Feiern (Erstkommunion, Firmungen, etc.) weiterhin durchgeführt werden, wenn die geltenden Massnahmen eingehalten werden.

Wir sind Ihnen allen sehr dankbar, dass Sie sich im Kampf gegen das Coronavirus engagieren. Die Gesundheitsbehörden unseres Kantons zeigen sich sehr zufrieden mit der Art und Weise, wie die Pfarreien bis anhin die Schutzmassnahmen umgesetzt haben. Dadurch konnte verhindert werden, dass unsere Gottesdienste seit der Wiederaufnahme Ende Mai nie zu Hotspots wurden. Gehen wir auf diesem Weg weiter und befolgen wir den Rat von Papst Franziskus, der an der Generalaudienz am 14. Oktober 2020 sinngemäss gesagt hat: Wenn wir als gute Bürgerinnen und Bürger die Anordnungen der Behörden befolgen, tragen wir zu einem Ende der Pandemie bei.