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Corona

Liebe Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im kirchlichen Dienst

Im Blick auf die stark steigenden Fallzahlen in Sachen COVID-19 hat der Walliser Staatsrat am
Freitagabend neue Massnahmen veröffentlicht, die Morgen Montag, 29. November 2021 in Kraft
treten. Der Staatsrat macht das Tragen einer Maske ab 12 Jahren in geschlossenen, öffentlich
zugänglichen Räumen und bei öffentlichen Veranstaltungen, die in geschlossenen Räumen
stattfinden, zur Pflicht. Diese Massnahme gilt auch für Messen und andere religiöse Feiern in
geschlossenen Räumen sowie für andere pastorale Zusammenkünfte und betrifft auch geimpfte
Personen und alle Personen mit einem COVID-Zertifikat. Infolgedessen und in Absprache mit den
kantonalen Gesundheitsbehörden teilen wir mit, dass ab dem 29. November 2021 alle Gläubigen
verpflichtet sind, eine Schutzmaske zu tragen, auch bei Messen „mit obligatorischem COVID-
Zertifikat“.

Wir weisen darauf hin, dass diese Massnahme keine weiteren Änderungen an der aktuellen
Praxis mit sich bringt, die in unserem Schreiben vom 10. September 2021 mitgeteilt wurde. Mit
anderen Worten:
1. Es gibt zwei Möglichkeiten einen Gottesdienst zu organisieren:
a. Gottesdienste „mit obligatorischem COVID-Zertifikat“, mit Einlasskontrolle, ohne
Begrenzung der Anzahl und ohne Distanzregeln, aber neu auch mit
obligatorischem Tragen einer Schutzmaske.
b. Gottesdienst „ohne COVID-Zertifikat“, begrenzt auf 50 Personen – einschließlich
aller Personen, die in der liturgischen Animation tätig sind – bis zu einer Belegung
von 2/3 der Aufnahmekapazität und mit obligatorischer Aufzeichnung der
Kontaktdaten aller Teilnehmenden. Diese müssen 14 Tage lang zur alleinigen
Verfügung des Kantonsarztes aufbewahrt werden.
2. Die anderen zu Beginn der Pandemie im Frühjahr 2020 erlassenen Maßnahmen bezüglich
der Eucharistiefeier (Handhygiene, Verzicht auf den Friedensgruss, keine
Mundkommunion, leere Weihwasserbecken) bleiben in Kraft.
3. Seelsorgerliche Treffen für geschlossene Gruppen sind bis zu 30 Personen (bis zu 2/3 der
Kapazität des Veranstaltungsortes) ohne Überprüfung des COVID-Zertifikats erlaubt,
jedoch mit Aufnahme der Kontaktdaten und obligatorischem Tragen einer Schutzmaske.
4. Kinder bis 12 Jahre sind von der Maskentragepflicht befreit. Begegnungen mit Kindern
und Jugendlichen bis 16 Jahre sind ohne zahlenmässige Begrenzung möglich,
vorausgesetzt, die Teilnehmer über 16 Jahre halten sich an die geltenden Regeln.
5. Für Kirchenchöre: Aus Gründen der Gleichbehandlung aller Gläubigen, denen das Tragen
einer Maske vorgeschrieben ist, auch wenn sie über ein COVID-Zertifikat verfügen,
erscheint es logisch, die Mitglieder von Kirchenchören aufzufordern, ebenfalls eine Maske
zu tragen, auch wenn die aktuellen Richtlinien des Bundes dies in dieser Form für Messen
„mit obligatorischem COVID-Zertifikat“ nicht ausdrücklich vorschreiben (im Vergleich zu
kulturellen Aktivitäten, bei denen nur das Publikum maskiert sein muss).

Wir danken Ihnen für die Aufnahme und die konsequente Umsetzung dieser neuen
Ankündigungen und wünschen Ihnen einen guten Start in den Advent.

Mit freundlichen Grüssen

Richard Lehner
Generalvikar