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Aufbahrung von Verstorbenen in Pfarrkirchen

Mit einem Schreiben am 11. September 2020 hat die Bistumsleitung auf Initiative zweier Bestattungsinstitute die Aufbahrung von Verstorbenen in den Pfarrkirchen unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Diese Erlaubnis wurde erteilt im Blick auf die durch die Coronapandemie eingeschränkten Platzverhältnisse. Nachdem die Schutzmassnahmen nun aufgehoben sind, sehen wir uns veranlasst, diese Erlaubnis zurückzunehmen. Wir bitten Sie folgende Punkte zu beachten.

  1. Wir stellen zunächst einmal fest, dass die Frage der Aufbahrung von verstorbenen Personen in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinden gehört. In den meisten Fällen werden die bestehenden Aufbahrungsräume auch von der Gemeinde zur Verfügung gestellt und unterhalten.
  2. In den letzten Jahren und Jahrzehnten haben die Gemeinden und an einigen Orten die Pfarreien grosse finanzielle Anstrengungen unternommen, um Aufbahrungskapellen und Aufbahrungsräume einzurichten. Es wäre ein schlechtes Zeichen, wenn diese Räume nun nicht mehr benutzt werden.
  3. Die Pfarrkirche ist nicht der geeignete Ort für eine Aufbahrung. Während der Aufbahrung einer verstorbenen Person in der Pfarrkirche darf im selben Raum keine Eucharistie gefeiert werden. Der Sarg müsste während einer Eucharistiefeier aus der Kirche entfernt werden. Eine Ausnahme bildet da selbstverständlich der Beerdigungsgottesdienst.
  4. Der Bischof von Sitten legt fest, dass ab dem Pfingstfest, d.h. ab dem 05.06.2022 die Aufbahrung von verstorbenen Personen in einer Pfarrkirche nicht mehr gestattet ist. Ausnahmeregelungen, die vor der Coronapandemie genehmigt wurden, bleiben weiterhin in Kraft.