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Coronavirus – neue Schutzmassnahmen

Am vergangenen Freitagnachmittag, 11. Dezember 2020 hat der Bundesrat neue Schutzmassnahmen gegen COVID-19 in Kraft gesetzt. Folgende Punkte betreffen uns als Kirche direkt:

 

  1. Religiöse Feiern bleiben erlaubt unter der Bedingung, dass die Zahl der Teilnehmenden 50 Personen nicht überschreitet. Alle Schutzmassnahmen bleiben aber in Kraft und müssen strikt befolgt werden (Abstand von 1,5 m zwischen den Personen, Schutzmaske, Hygienemassnahmen, etc.). Falls diese Schutzmassnahmen während mehr als 15 Minuten nicht eingehalten werden können, sind die Daten der Teilnehmenden auf Präsenzlisten aufzunehmen, damit eine Rückverfolgung möglich ist. Bei den 50 zugelassenen Personen sind auch Kinder zu zählen, während die Menschen, welche einen liturgischen Dienst ausüben nicht dazu gehören (Priester, Lektor, Sakristan, Organist, etc.). Zugelassen sind auch zwei Ministranten.

 

  1. Die Maximalzahl von 50 Personen gilt für alle religiösen Feiern (Eucharistie, Wortgottesfeier, Beerdigungen, Taufen, Hochzeiten, etc.).

 

  1. Dagegen bleiben seelsorgliche Veranstaltungen (Sitzungen, Bibelabende, etc.) auf 5 Personen ab 16 Jahre beschränkt, es sei denn eine Sitzung kann unter keinen Umständen verschoben werden.

 

  1. Von dieser Regel ausgenommen bleiben Kinder bis 16 Jahre. Ausserschulische katechetische Aktivitäten und Schulmessen bis zu 50 Teilnehmenden sind in Absprache mit den Schulleitungen weiterhin möglich. Die üblichen Schutzmassnahmen sind aber einzuhalten.

 

  1. Wie bereits in unserer letzten Mitteilung vom 7. Dezember 2020 erwähnt, ist das Singen in Gottesdienste verboten. Nur ein Solist ist zugelassen, wenn er die Distanzregeln einhalten kann. Das entspricht den Empfehlungen der Schweizer Bischöfe.

 

Diese Massnahmen bleiben vorläufig bis am 21. Januar 2021 in Kraft.

Wir wünschen Ihnen einen guten Rest der Adventszeit und trotz allem eine gute Vorbereitung auf das Fest von Weihnachten.