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Coronavirus – neue Schutzmassnahmen

 Liebe Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im kirchlichen Dienst

Der Bundesrat hat gestern neue Schutzmassnahmen gegen COVID-19 beschlossen, die am kommenden Montag, 31. Mai 2021 in Kraft treten. In Absprache mit den kantonalen Behörden informieren wir Sie über die Massnahmen, die unsere Seelsorgearbeit direkt betreffen.

  1. Zu religiösen Feiern, d.h. zu allen Feiern von Gottesdiensten in Innenräumen dürfen neu 100 Personen (statt wie bis anhin 50 Personen) zugelassen werden. Alle anderen Schutzmassnahmen (Hygienemassnahmen, Maskenpflicht) bleiben in Kraft. Neu darf die Hälfte des zur Verfügung stehenden Platzes genutzt werden. Konkret bedeutet das: in einer Kapelle, in der 50 Sitzplätze zur Verfügung stehen, dürfen maximal 25 Personen anwesend sein, während in einer Kirche mit mehr als 200 Sitzplätzen maximal 100 Personen zugelassen sind. In Kirchen oder Kapellen mit weniger als 200 Sitzplätzen kann die Absperrung von Bänken wegfallen, jeder zweite Platz kann besetzt werden. Mitwirkende Personen (Priester, Organisten, Ministranten) werden zur maximalen Personenzahl nicht gerechnet.
  2. Zu Versammlungen im Freien, auch für religiöse Feiern, dürfen neu bis zu 300 Personen anwesend sein (statt wie bis anhin 100 Personen). Alle anderen Schutzmassnahmen (Distanz, Hygienemassnahmen, Maskenpflicht) bleiben in Kraft. Diese Möglichkeit begrifft auch die Feier einer Eucharistie oder andere liturgische Feiern. Zudem ist es nicht mehr vorgeschrieben, dass die Gläubigen an ihren Sitzplätzen bleiben müssen. Das Einhalten der Distanzregeln und der Maskenpflicht genügt. Sofern die Gläubigen stehen, ist eine Distanz von 1,5 Metern einzuhalten. Wenn der Platz mit einer fixen Bestuhlung ausgestattet ist, kann jeder zweite Platz besetzt werden oder ein Abstand von 1,5 Metern ist einzuhalten.
  3. Prozessionen mit bis zu 300 Personen sind erlaubt. Falls eine Prozession stattfindet, gilt eine Maskenpflicht für alle Teilnehmenden. Die Gläubigen sollen unter einander einen Abstand von 1,5 Metern einhalten.
  1. Die üblichen Versammlungen, Sitzungen und seelsorglichen Veranstaltungen sind mit einer maximalen Zahl von 50 Personen erlaubt. Die üblichen Schutzmassnahmen (Distanz, Hygienemassnahmen, Maskenpflicht) sind zu beachten.
  2. Musikalische Gestaltung der Gottesdienste: Wie bereits in der Mitteilung vom 16. April 2021 erwähnt kann die versammelte Gemeinde einige von einem Solisten gesungene Refrains wiederholen. Dies gilt auch für Feiern in Innenräumen, solange alle anderen Massnahmen (Maske, Abstand) eingehalten werden. Da aber das Verbot öffentlicher Chorauftritte in geschlossenen Räumen aufrechterhalten wird, dürfen Chöre nach wie vor keine Feiern in Kirchen mitgestalten. Wir erinnern daran, dass ein Solist von einigen Instrumentalisten begleitet werden kann, die in einen sicheren Abstand untereinander einhalten müssen.Chorauftritte im Freien sind erlaubt, sofern die Sängerinnen und Sänger untereinander einen Abstand von 1,5 Metern einhalten, in einem gebührenden Abstand zu den übrigen Gläubigen stehen oder sitzen und die Zahl von maximal 50 Sängerinnen und Sängern nicht überschritten wird.

Nach wie vor dürfen sich Kinder und Jugendliche bis zum Alter von 20 Jahren in grösserer Zahl versammeln.

Wir danken Ihnen für die Beachtung dieser neuen Massnahmen und für all Ihr Engagement in der Seelsorge. Wir wünschen Ihnen einen guten Abschluss des Seelsorgejahres und verbleiben

mit freundlichen Grüssen

Richard Lehner Generalvikar