News

Schutzkonzept des Bistums Sitten für die Wiederaufnahme von öffentlichen Gottesdiensten

Am 20. Mai 2020 hat der Bundesrat angekündigt, dass ab den 28. Mai 2020 öffentliche Feiern aller Religionsgemeinschaften wieder erlaubt sind. Für das Bistum Sitten wird in Absprache mit den kantonalen Gesundheitsbehörden das folgende Schutzkonzept in Kraft gesetzt. Er wurde erstellt auf der Grundlage von:

  1. Rahmen-Schutzkonzept der Schweizer Bischofskonferenz zur Durchführung öffentlicher Gottesdienste vom 27. April 2020, das allen Pfarreien am 30. April 2020 mit den Anpassungen für das Bistum Sitten zugestellt wurde.
  2. Rahmenschutzkonzept Wiederaufnahme von Gottesdiensten und religiöser Zusammenkünfte des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) vom 18. Mai 2020.
  3. angepasste Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus vom 20. Mai 2020.
  4. angepasstes Rahmen-Schutzkonzept der Schweizer Bischofskonferenz zur Durchführung öffentlicher Gottesdienste vom 25. Mai 2020.
    Nur für den deutschsprachigen Teil des Bistums Sitten gilt die Weisung in Sachen Schulmessen (Punkt 5.f).

Dieses Schutzkonzept tritt am 28. Mai 2020 in Kraft.

1. Grundlagen und Voraussetzungen
a. Um die Einhaltung der Distanzregeln zu garantieren, muss die Zahl der Teilnehmenden an einem Gottesdienst beschränkt und kontrolliert werden. Diese Zahl ist der Grösse des Gottesdienstraumes anzupassen.

  • Es ist mit etwa 4m2 pro teilnehmender Person zu rechnen.
  • Für Personen, die sich während der Feier bewegen müssen (Kirchenchor), muss mit 10m2 pro Person gerechnet werden.

b. Falls es nicht möglich ist, die Distanzregeln zu gewährleisten, müssen die Kontaktdaten (Name, Vorname, Telefonnummer) aller Teilnehmenden aufgenommen werden, damit diese Personen im Falle einer Ansteckung durch das Virus informiert werden können. Die entsprechenden Daten sind während 14 Tagen aufzubewahren.

c. Für jede Feier muss durch die jeweilige Pfarrei eine Person bestimmt werden, die die Einhaltung der Distanzregeln sicherstellt.

d. Bis auf weiteres ist auf grössere Veranstaltungen zu verzichten (z.B. Prozessionen an Fronleichnam)

e. Nach Möglichkeit sollen Ansammlungen von Gläubigen vor oder nach der Feier vermieden werden. Die Weisungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) in Sachen Versammlungen und Veranstaltungen sind zu beachten.

f. Die Gläubigen betreten und verlassen den Raum in kontrollierter und geordneter Form und halten die Distanzregeln ein.

2. Vor dem Gottesdienst
a. Die Kontaktstellen sind zu säubern und zu desinfizieren, ebenso allenfalls vorhandene sanitarische Anlagen.

b. Die Weihwasserbecken bleiben bis auf Weiteres leer.

c. Die Kirche ist gut zu durchlüften.

d. An gut sichtbaren Stellen im Aussen- und Innenbereich der Kirche sind Plakate mit den Abstands- und Hygieneregeln des BAG anzubringen.

e. Die Eingangstüren sind klar erkennbar zu kennzeichnen und andere Türen mit einer gut sichtbaren Markierung abzusperren. Gleichwohl müssen alle Türen aus feuerpolizeilichen Gründen jederzeit von innen und aussen geöffnet werden können.

f. Der Zugang zur Empore wird abgesperrt; sie ist nur für den Organisten/die Organistin und – falls die räumlichen Möglichkeiten es zulassen – für einen oder einige wenige Instrumentalisten/Instrumentalistinnen betretbar.

g. Die Gläubigen werden mit Wegweisern zu den klar gekennzeichneten, offenstehenden Eingangstüren gelenkt (Betätigen der Türgriffe vermeiden). Von der Pfarrei beauftragte Personen kontrollieren dies.

h. Die Gläubigen reinigen sich beim Eingang zum Gotteshaus die Hände mit einem viruziden Desinfektionsmittel. – Von der Pfarrei beauftragte Personen stellen Spender mit einer genügenden Menge an Desinfektionsmittel bereit und sorgen für die lückenlose Handdesinfektion.

i. Der Zugang zum Gotteshaus ist auf maximal einen Drittel seiner ordentlichen Besucherkapazität begrenzt. In jedem Fall ist den einzelnen Gläubigen ein Raum von mindestens 4 m2 zuzuteilen. Die Einhaltung der notwendigen Abstände wird mit geeigneten Massnahmen sichergestellt (etwa: Sperrung jeder zweiten Sitzreihe; Entfernung von Stühlen; farbige Markierung der Plätze, …).

j. Sollten Gläubige keinen Einlass erhalten, so wird ihnen geraten, auf einen anderen Gottesdienst auszuweichen (Gottesdienst zu einer anderen Zeit, allenfalls während der Woche).

3. Während des Gottesdienstes

a. Die Gläubigen nehmen an den gekennzeichneten Orten Platz. Ihre Plätze sind gegenüber den Plätzen der vorderen oder hinteren freien Reihe versetzt. – Von der Pfarrei beauftragte Personen überwachen die Einhaltung dieser Ordnung. – Familien werden nicht getrennt.

b. Für den Einsatz von Chören, Vorsänger- und Instrumentalistengruppen besteht derselbe Spielraum wie für jene im weltlichen Kulturbereich. Es empfehlen sich hier Kantorengesänge (Wechsel zwischen einer Solostimme und kurzen Gemeindeversen) und Quartette. Der Gemeindegesang wird reduziert.

c. Der Vorsteher des Gottesdienstes übt sein Amt mit Messdienern/-innen aus, sofern beim Altar genügend Freiraum vorhanden ist.

d. Bei genügendem Freiraum können Lektoren/-innen zum Einsatz kommen. Sie sind entsprechend zu instruieren.

e. Das Herumreichen der Kollektenkörbchen durch die Sitzreihen ist zu unterlassen; stattdessen können die Gläubigen ihre Kollekte beim Verlassen des Gotteshauses in ein Gefäss beim Ausgang werfen.

f. Die eucharistischen Gestalten (Brot und Wein) sind auch während des Hochgebetes abzudecken (Palla). Der Vorsteher der Eucharistie desinfiziert sich zu Beginn der Gabenbereitung die Hände. Nur der Vorsteher der Eucharistie kommuniziert am Kelch. Konzelebranten kommunizieren «per intinctionem».

g. Vor der Austeilung der Kommunion desinfizieren sich die Kommunionspender die Hände. Der Dialog «Der Leib Christi» «Amen» wird vor dem Kommuniongang gemeinsam gesprochen. Die Austeilung der Kommunion erfolgt unter Beachtung der hygienischen Vorschriften. Auf dem Fussboden sind deutlich sichtbare Klebebänder anzubringen, die den vorgeschriebenen Mindestabstand von 2 Metern kennzeichnen.

h. Die Kommunion wird nur auf die Hand gereicht, Mundkommunion ist nicht möglich.

i. Der Austausch des Friedensgrusses entfällt.

j. Auch für Wort-Gottes-Feiern, andere Wortgottesdienste, Tagzeitenliturgien oder Gruppenfeiern sind die Abstandsregeln einzuhalten. Symbolhandlungen mit irgendwelchen Gegenständen, die physische Kontakte bewirken, sind untersagt (insbesondere Weihwasser).

k. Während des ganzen Gottesdienstes stehen von der Pfarrei beauftragte Personen an den Eingangs- bzw. Ausgangstüren, um sie im Bedarfsfall ohne Verzug zu öffnen.

4. Nach dem Gottesdienst

a. Von der Pfarrei beauftragte Personen öffnen die Ausgangstüren.

b. Die Gläubigen verlassen das Gotteshaus nach einer von der Pfarrei festgelegten Ordnung und unter Einhaltung der Abstandsregeln, und sie unterlassen vor dem Gotteshaus Gruppenansammlungen. – Eine von der Pfarrei beauftragte Person kontrolliert dies.

c. Alle Kontaktstellen sind zu säubern und zu desinfizieren, ebenso allenfalls vorhandene sanitarische Anlagen.

d. Die Kirche ist gut zu durchlüften.

e. Das Gotteshaus bleibt tagsüber für den individuellen Besuch grundsätzlich geöffnet.

5. Fernbleiben von Risikogruppen und Schulmessen

a. Das Gebet zu Hause in den Familien, aber auch von Alleinstehenden soll gepflegt oder neu entdeckt werden.

b. Gläubige, die zu den besonders gefährdeten Personengruppen gehören, sollen nicht vom Gottesdienst ausgeschlossen werden. Sie sollen ermuntert werden, sich selbst so gut wie möglich vor einer Infektion zu schützen. Sie entscheiden selbst, ob sie an einem Gottesdienst teilnehmen wollen.

c. Gläubige, die krank sind oder sich krank fühlen, werden aufgefordert, dem Gottesdienst fern zu bleiben. Dasselbe gilt für Personen, die mit ihnen im selben Haushalt wohnen. Die Weisungen des BAG zur Isolation und zur Quarantäne sind strikte einzuhalten, ebenso die Weisungen der kantonalen Gesundheitsbehörden. Sie können indessen die Kommunion unter Einhalten der Schutzmassnahmen durch dafür ausgebildete und beauftragte Personen zu Hause empfangen.

d. Gläubige, die während des Gottesdienstes ein Unwohlsein verspüren, haben diesen zu verlassen.

e. Gottesdienste in Alters- und Pflegeheimen und in Spitälern sollen in Absprache mit den Verantwortlichen dieser Organisationen organisiert werden. Die entsprechenden Schutzkonzepte sind zu beachten.

f. Die im deutschsprachigen Teil des Bistums üblichen Schulmessen sollen im laufenden Schuljahr 2019/2020 nicht durchgeführt werden. In Absprache mit den Schulleitungen ist allenfalls ein Gottesdienst am Ende des Schuljahres möglich, an dem nur die Schülerinnen und Schüler und die Lehrpersonen teilnehmen.

g. Gläubige, die es aus gesundheitlichen Gründen vorziehen, nicht am gemeinsamen Gottesdienst teilzunehmen, werden durch die Schweizer Bischöfe von der Sonntagspflicht befreit.

Sitten, 26. Mai 2020

+ Jean-Marie Lovey​​​ Richard Lehner
Bischof von Sitten​​​ Generalvikar