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Coronavirus – Übergang von der „ausserordentlichen Lage“ zur „besonderen Lage“

Liebe Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im kirchlichen Dienst

Am vergangenen Freitag, 19. Juni 2020 kündigte der Bundesrat an einer Medienkonferenz weitere Lockerungen der Massnahmen in Sachen COVID-19 an. Wie ich den Pfarrherren im deutschsprachigen Teil des Bistums bereits am Sonntagmorgen, 21. Juni 2020 mitgeteilt habe, gelten die neuen Distanzregeln selbstverständlich auch für uns als Kirche im Bistum Sitten. Ebenso habe ich mitgeteilt, dass der Wechsel von der „ausserordentlichen Lage“ zur „besonderen Lage“ eine grössere kantonale Autonomie und den Verzicht auf gewisse auf Bundesebene verfügte Massnahmen zur Folge hat.

Inzwischen hat die Schweizer Bischofskonferenz am 22. Juni 2020 angekündigt, dass das Schutzkonzept auf nationaler Ebene aufgehoben ist. Es ist aber zu betonen, dass das Schutzkonzept des Bistums Sitten, das am 28. Mai 2020 in Kraft getreten ist, nach wie vor gültig und zu beachten ist.

Auf Wunsch der kantonalen Gesundheitsbehörden weise ich sie heute auf zwei wichtige Elemente hin:

1. Distanzregeln

Seit dem 22. Juni 2020 gilt als Regel, dass eine Distanz von 1,5 Metern zwischen den einzelnen Personen einzuhalten ist. Entsprechend ist es möglich die Zahl der zur Verfügung stehenden Plätze in den Kirchen zu erhöhen. In der Verordnung COVID-19 vom 19. Juni 2020 steht: „Im Sitzplatzbereich sind in die Plätze so anzuordnen oder zu belegen, dass mindestens ein Platz freigehalten oder zwischen den Sitzplätzen ein gleichwertiger Abstand eingehalten wird.“ Konkret ist zur Einhaltung des Mindestabstandes ein Raum von etwa 2m2 vorzusehen. Selbstverständlich dürfen Kinder neben ihren Eltern sitzen.

Der Abstand kann überschritten werden, wenn geeignete Schutzmassnahmen vorgesehen sind, wie z.B. die Verwendung eines Mundschutzes oder besondere Massnahmen für das Einhalten angemessener Abstände. Ist es aufgrund der Art der Tätigkeit oder der Besonderheiten des Ortes nicht möglich, den erforderlichen Abstand einzuhalten oder für eine bestimmte Zeit Schutzmaßnahmen zu ergreifen, muss vorgesehen werden, die Kontaktdaten der anwesenden Personen zu sammeln. In diesem Fall müssen die betroffenen Personen im Voraus informiert werden.

Es ist zu beachten, dass große Feiern mit mehr als 1000 Personen nach wie vor verboten sind. Bei Feiern mit mehr als 300 Personen kann es erforderlich sein, Daten zu sammeln und separate Sektoren zu schaffen, wenn die erforderlichen Abstände nicht eingehalten werden können. In diesem Fall ist es den Anwesenden nicht gestattet, von einem Sektor in einen anderen zu wechseln.

2. musikalische Gestaltung der Gottesdienste

Angesichts der günstigen Entwicklung der Pandemie genehmigen unsere kantonalen Gesundheitsbehörden eine allmähliche Wiederaufnahme der musikalischen Gestaltung der liturgischen Feiern. Diese Animation muss unter Berücksichtigung der Abstände und der Hygienestandards erfolgen. Darüber hinaus scheint es nun angesichts der aktuellen Situation möglich, eine Wiederaufnahme der Chortätigkeit für die Gottesdienste zu planen – vorausgesetzt, die epidemiologische Situation verschlechtert sich nicht.

Wir erinnern auch daran, dass schutzbedürftige Menschen zwar nicht ausgeschlossen, aber ermutigt werden sollten, sich so weit wie möglich zu schützen. Im Allgemeinen wird ihnen empfohlen, überfüllte Orte und Zeiten zu vermeiden. Es ist wichtig, dass kranke Menschen zu Hause bleiben, ebenso wie Menschen, die unter demselben Dach wohnen oder die in engem Kontakt mit ihnen waren.

Alle anderen Vorschriften bleiben bestehen (Handhygiene, Kennzeichnung von Eingängen und Bewegungen in der Kirche, ausschliesslich Handkommunion, usw.).

Ich bin euch allen sehr dankbar für euer Engagement in dieser nicht immer einfachen Situation und spreche diesen Dank auch im Namen des Bischofs und des Bischofsrates aus. Ich wünsche euch einen gutes Wochenende und einen guten Beginn der schulischen Sommerferien.

Mit freundlichen Grüssen

Richard Lehner, Generalvikar